Dienstag, 19 März 2024
Notruf : 112

Lagerfeuer

Lagerfeuer unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich auch nicht verboten. Verboten ist jedoch das Verbrennen von Abfällen im Zusammenhang mit Lagerfeuern und die Verwendung nicht geeigneter, umweltschädlicher Brennmaterialien. Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig. Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:

  • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
  • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
  • Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
    Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:

  • Die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
  • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
  • Anwohner durch Rauch belästigt werden
  • Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).

Achtung !

Die Feuerwehr empfiehlt mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer) und zu Gebäuden, die aus überwiegend brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser) einzuhalten.

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